Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge
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I. Anwendungsbereich
- 1. Nachstehende Bedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischem Sondervermögen („Käufer“) über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge („Kaufgegenstand“) durch die Firma Just Nutzfahrzeughandel GmbH („Verkäufer“) im eigenen Namen.
- 2. Anderslautenden Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ohne ausdrücklichen Widerspruch und in Kenntnis anderslautender Bestimmungen die vertragsmäßige Leistung erbringt.
- 3. AGB des Verkäufers gelten in der jeweiligen Fassung auch für weitere Geschäfte, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in Zukunft abgeschlossen werden.
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II. Vertragsschluss, Bindung an Angebot, Abweichung des Vertragsgegenstandes
- 1. Der Käufer ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 14 Tagen gebunden.
- 2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Verkäufer oder die Erbringung der Leistung (Lieferung) innerhalb der Bindungsfrist nach II. Ziff. 1 zustande.
- 3. Sollte der Verkäufer die Bestellung nicht annehmen, ist er verpflichtet, dem Käufer dies unverzüglich mitzuteilen.
- 4. Im Fall der Vermittlung eines Kaufgegenstandes durch den Verkäufer kommt der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Eigentümer des Kaufgegenstandes zu stande. Der Verkäufer erhält lediglich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des Verkaufswertes des Kaufgegenstandes.
- 5. Abweichungen des Vertragsgegenstandes sind zulässig, sofern diese handelsüblich sind und den Käufer nicht unangemessen benachteiligen.
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III. Preise
- 1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort des Kaufgegenstandes.
- 2. Sämtliche Preise sind Netto-Preise zzgl. der jeweils am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- 3. Kosten für Nebenleistungen wie Transportkosten, etc. und sonstige Kosten wie Zölle, etc. gehen zu Lasten des Käufers.
- 4. Der Kaufpreis und die Nebenkosten sind bei Übergabe ohne Abzüge fällig.
- 5. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten im Verzug, werden Verzugszinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet.
- 6. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge-stellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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IV. Lieferung
- 1. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung sind angegebene Lieferfristen oder Liefertermine unverbindlich.
- 2. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so schuldet der Käufer je vollendeter Woche des Verzugs einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, insgesamt jedoch maximal 5 % des Kaufpreises. Weiterge-hende Ansprüche richten sich nach XI.
- 3. In Fällen von höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, terroristische Anschläge, Arbeitskampf, verschieben sich die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-stände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt informieren. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte (Schadensersatzansprü-che) bestehen in diesem Fall nicht.
- 4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
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V. Abnahme, Nichtabnahme
- 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rech-nung/Auftragsbestätigung abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ergänzend gelten V. Ziff. 2 und 3.
- 2. Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig ab, so hat er pro vollendeter Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes zu bezahlen. Dem Käufer ist der Nachweis eines geringeren, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
- 3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichtabnahme, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Verkäufer einen geringeren Schaden nachweist. Ein Anspruch nach V. Ziff. 2 ist auf diesen Anspruch anzurechnen.
- 4. Gerät der Käufer unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Standgebühren je Tag i.H.v. Euro 20 zu verlangen. Dieser Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
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VI. Rügeobliegenheit
- 1. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen schriftlich zu rügen.
- 2. Der Käufer hat versteckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
- 3. Die Mängelrüge muss den entdeckten Mangel genau bezeichnen. Auf Aufforderung des Verkäufers sind von den entdeckten Mängeln Lichtbilder anzufertigen und dem Verkäufer zu überlassen.
- 4. Werden die Mängel nicht innerhalb der Fristen nach VI. Ziff. 1 bzw. 2 gerügt, so gilt der Vertragsgegen-stand als genehmigt. Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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VII. Eigentumsvorbehalt
- 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertra-ges und der aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
- 2. Bei Verbringen des Vertragsgegenstandes ins Ausland verpflichtet sich der Käufer ohne weitere Aufforderung des Verkäufers, eine entsprechende Vereinbarung (Eigentumsvorbehalt) zu treffen, die hinsichtlich der Wirksamkeit dieselben Rechte und Pflichten begründet.
- 3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Freigabe von weitergehenden Sicherheiten verpflichtet, sofern eine Übersicherung von mehr als 10 % vorliegt.
- 4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
- 5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten.
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VIII. Mängelanzeige, Mängelhaftung, Nacherfüllung, Nacherfüllungskosten
- 1. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen.
- 2. Für die Vornahme der Nacherfüllung gewährt der Käufer dem Verkäufer eine Frist von mindestens 14 Werktagen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Anzeige nach VI Ziff. 1.
- 3. Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung vorzunehmen.
- 4. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betreib wenden, wenn sich vor Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
- 5. Angaben über Leistungen, z. B. Geschwindigkeiten, Kühlleistungen, Betriebskosten, Maße und Gewicht usw. des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten; darin sind keine Vereinbarungen und / oder Garantien über die Beschaffenheit zu sehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine ausdrückliche schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und / oder Beschaffenheitsgarantie abgegeben wude.
- 6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche richten sich nach IX.
- 7. Die Mängelgewährleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätz-lichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
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IX. Haftung
- 1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
- 2. Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 3. Der Verkäufer haftet für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhal-tung der Kunde redlicherweise vertrauen darf. Sofern der Verkäufer wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- 4. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten.
- 5. Der Verkäufer haftet unbeschränkt im Falle der Verletzung einer Garantie oder im Falle arglistigen Verschweigens von Mängeln.
- 6. Im Übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten ausgeschlossen.
- 7. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in IV abschließend geregelt.
- 8. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebs-angehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
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X. Übertragung vertraglicher Pflichten auf Dritte
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners, die nicht treuwidrig verweigert werden darf.
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XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- 1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufvertragsgegenstandes ist der im Kaufvertrag genannte Betrieb des Verkäufers.
- 2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Landgericht (Oldenburg) ausschließ-lich zuständig.
- 3. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepub-lik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
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XII. Schriftform
- 1. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen sowie der Verzicht auf die Geltung dieser AGB bedürfen der Schriftform.
- 2. Ziff. 1 gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
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XIII. Salvatorische Klausel
- 1. Sollte eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt..
- 2. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, die unwirksam (Teil-)Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichbedeutende Regelung zu ersetzen.